Für Einkommensteuerpflichtige
- Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?
- Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Privatnutzungsgestattung
- Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird
- Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert
Für Umsatzsteuerpflichtige
- Bundesfinanzhof zur Ausübung des Vorsteuerabzugs bei verspätetem Rechnungserhalt
- Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen
- Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung präzisiert
Gesetzgebung
- Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht
- Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026
- Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden
- Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026
- Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos
- Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
- Steuerbonus durch Aktivrente
Termine Steuern/Sozialversicherung –Dezember 2025/Januar 2026
Entlastungsanträge nach § 9b StromStG für das Jahr 2024 müssen bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden
Entlastungsanträge nach § 9b StromStG für das Jahr 2024 müssen bis zum
31. Dezember 2025 gestellt werden
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet.
Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig einen Entlastungsantrag in Höhe von 20,00 € je Megawattstunde für im Jahr 2024 entnommenen Strom stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von 250,00 € überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bereits ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus, um von der Steuerentlastung zu profitieren.
Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim jeweils zuständigen Hauptzollamt gestellt werden (Zoll online – Steuerentlastung nach § 9b StromStG).