Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Steuerfragen. Ihr Anliegen war nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.
Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:
Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.
Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen/Entnahmen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Ausschüttungen/Entnahmen die Nase vorne.
Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.
Zuallererst benötigen wir die aktuellen Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen zu können und um die Steuern, wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung, berechnen zu können. Des Weiteren benötigen wir die Buchungskonten für das laufende Geschäftsjahr sowie die zurückliegenden Geschäftsjahre bis zu jenem, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.
Des Weiteren sind notwendig:
Die Buchführungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die handelsrechtlichen Bestimmungen an. Nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 1-7 sowie § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB)) sind zur Buchführung im Handelsrecht – und damit auch zur Buchführung im Steuerrecht (vgl. § 140 Abgabenordnung AO) verpflichtet
Rechtsform | Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesens |
---|---|---|
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) | an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse von mehr als 600.000,00 EUR oder Gewinn von mehr als 60.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr | Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Personengesellschaften (OHG KG, GmbH & Co. KG) | keine – Voraussetzung: Personengesellschaft betreibt ein Handelsgewerbe | Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG KGaA, eingetragene Genossenschaft, eingetragene BGB Gesellschaft) | keine | Verpflichtend: doppelte Buchführung |
Achtung:
Diese Freibeträge gelten nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen!
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht werden o. g. Freibeträge um einen entsprechenden Teilbetrag gemindert, welcher sich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 ErbStG berechnet.
Werden die genannten Buchführungsgrenzen einmalig überschritten, kann ein Antrag auf Befreiung von der Buchführungspflicht gestellt werden. Einem solchen wird aber nur entsprochen, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Grenzen wiederholt überschritten werden.
Freiberufler:
Keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht für freie Berufe (z. B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Notare), es sei denn, diese üben ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH usw.) oder einer Personengesellschaft (OHG, GmbH & Co. KG) aus. In diesem Fall besteht Buchführungspflicht auch für die freien Berufe. In allen übrigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Des Weiteren gelten die Werte nicht für Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Betriebsgründung:
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Buchführungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Angehörige der freien Berufe haben die Wahlfreiheit zwischen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Für Einzelkaufleute gelten die allgemeinen Umsatz/Gewinngrenzen bei Neugründungen schon dann, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (Umsatzerlöse von nicht mehr als 600.000,00 EUR, nicht mehr als 60.000,00 EUR Jahresüberschuss).
Keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht für freie Berufe (z. B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Notare), es sei denn, diese üben ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH usw.) oder einer Personengesellschaft (OHG, GmbH & Co. KG) aus. In diesem Fall besteht Buchführungspflicht auch für die freien Berufe. In allen übrigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Des Weiteren gelten die Werte nicht für Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Buchführungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Angehörige der freien Berufe haben die Wahlfreiheit zwischen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Für Einzelkaufleute gelten die allgemeinen Umsatz/Gewinngrenzen bei Neugründungen schon dann, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden
Freiberufler sind Selbständige, aber nicht jeder Selbstständige ist ein Freiberufler. Als Freiberufler müssen Sie einen sog. Katalogberuf ausüben oder Ihre Tätigkeit muss sehr nahe an einer Katalogtätigkeit sein.
Eigentlich kann jede Rechtsform gewählt werden. Wenn Sie allerdings keine Gewerbesteuer bezahlen möchten, sind nur typische Rechtsformen wie die klassische GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft (mit oder ohne Haftungsbeschränkung) möglich. Sollten Sie die GmbH wählen fällt bei jeder Tätigkeit Gewerbesteuer an. Sprechen Sie uns gerne an für eine umfassende Beratung.
Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig und müssen daher zum Abschluss eines Kalenderjahres im Rahmen ihrer Steuererklärung für Freiberufler nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen. Dafür ist eine geordnete Ablage der Belege ausreichend. Wenn Sie allerdings ein größeres Volumen an Belegen und Geschäftsvorfällen haben, empfehlen wir Ihnen die freiwillige Buchführung, da sich sonst oftmals Fehler einschleichen und sich Risiken bei einer Betriebsprüfung entwickeln.
Wenn der Verein bzw. die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist und ein dies eröffnender, zeitlich noch gültiger Freistellungsbescheid vom Finanzamt vorliegt, kann der Verein bzw. die Stiftung Zuwendungsbestätigungen (= Spendenbescheinigungen) ausstellen.
Gilt für | Freibetrag |
---|---|
(Ehe-)Partner | 500.000 € |
Kinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Urenkel, Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todeswegen | 100.000 € |
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene (Ehe-)Partner sowie sonstige Personen | 20.000 € |
Achtung:
Diese Freibeträge gelten nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen!
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht werden o. g. Freibeträge um einen entsprechenden Teilbetrag gemindert, welcher sich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 ErbStG berechnet.
Ja, mit nur einer Ausnahme. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Kryptowährungen gewerblich oder privat gehandelt werden. Der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Außerdem fällt bei gewerblichem Handel unabhängig von der Rechtsform auch Gewerbesteuer an. Der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen stellt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. An- und Verkäufe außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sind im Privatvermögen steuerfrei.
Beziehen Sie Einkünfte bis in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (nach Abzug von Freibeträgen), empfiehlt sich die Beantragung einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung. Bei Vorlage der Bescheinigung bei der Depotbank entfällt der Abgeltungsteuerabzug. Die Finanzverwaltung erteilt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entsteht, d.h., Sie dürfen auch mit Ihren abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Wir setzen das von DATEV zur Verfügung gestellte Fernbetreuungstool ein. Es ist auf allen Versionen von Windows lauffähig und geeignet.
Hinweis: Laden Sie das Modul bei jeder Nutzung erneut herunter, es wird nicht empfohlen die Datei lokal auf Ihren Systemen abzuspeichern. Nur so ist gewährleistet, dass immer mit der neuesten Programmversion gearbeitet wird und somit alle Funktionen zur Verfügung stehen.