Für Einkommensteuerpflichtige
- Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
- Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?
Für Umsatzsteuerpflichtige
- Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter
- Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
- Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt
- Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein
Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an einem Grundstück?
Grunderwerbsteuer
- Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten
Grundsteuer
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Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.
Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer Grundsteuer Anzeige von Änderungen.
Termine Steuern/Sozialversicherung –Mai/Juni 2026