Lange mussten die Steuerpflichtigen diesmal warten, bis sich Bundestag und Bundesrat über wichtige Steueränderungen einig waren. Wir planen dazu einen Sondernewsletter mit weiteren Einzelheiten und einer ausführlicheren Darstellung.
Einige Änderungen haben es aber nicht in das Gesetz geschafft:
- keine Anpassung der GWG Grenze
- keine Anpassung des Sammelpostens
- keine Anpassung der Verpflegungsmehraufwendungen
- keine Anpassung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
Hier nun die wichtigsten Änderungen:
Einführung der sog. eRechnung im Unterschied zur sonstigen Rechnung. Elektronische Format gem. CEN 16931 notwendig für künftige eRechnungen:
Übergangsregelung für Rechnungsausstellung:
Ab 1.1.2027: Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich
Ab 1.1.2028: Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, sofern Gesamtumsatz 2027 des Rechnungsausstellers < 800.000 €
Ab 1.1.2026: Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers), wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird
Generell gilt die eRechnung schon ab dem 1.1.2025. Das bedeutet, dass sämtliche Unternehmer (nicht Kleinunternehmer und Privatpersonen) im Eingang bereits eRechnungen akzeptieren müssen. Entsprechend wichtig wird hier auch eine elektronische Archivierung, die den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht, wie z. B. DATEV Unternehmen online. Sprechen Sie uns gerne an!
- Freigrenze für Geschenke steigt von 35 Euro auf 50 Euro
- Anhebung der Grenze des Bruttolistenneupreises für reine E-Autos und bei privater Nutzung betrieblicher Fahrzeuge von bisher 60.000 Euro auf 70.000 Euro
- degressive Abschreibung für Neuanschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 mit max. 20% oder dem zweifachen des linearen AfA-Satzes
- Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG statt bisher 20% auf 40%. Dadurch kann zusammen mit dem Investitionsabzugsbetrag bis zum 1. Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von 90% erreicht werden!
- jährliche Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Kryptowährungen)
- Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze in der Umsatzsteuer von 600.000 Euro auf 800.000 Euro
- Keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr für Kleinunternehmer ab 2024.
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht nach Handelsgesetzbuch von 600.000 Euro Umsatz auf 800.000 EUR und für den Jahresüberschuss von bislang 60.000 Euro auf 80.000 Euro
- Einführung degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude mit 5% ab Baubeginn 1.10.2023 (Baubeginnsanzeige maßgebend) befristet auf 6 Jahre.
- Sonderabschreibungen Mietwohnungsneubau angepasst: Für den Zeitraum Herstellung nach dem 31.12.22 bis 1.1.2027 und Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse und Qualitätssiegel werden bei Baukosten von max. 5.200 EUR pro qm 4.000 EUR mit 4 Jahren zu je 5% zusätzlich abgeschrieben.